Honorar
Als zugelassene freiberufliche Notare im Kanton Wallis sind wir Amtspersonen, die ihre Tätigkeit unabhängig, jedoch unter staatlicher Aufsicht, ausüben. Die Entschädigung als Notar erfolgt in Form einer staatlichen Gebühr. Die Grundsätze des Entschädigungsanspruchs regelt Art. 46 ff. des Walliser Notariatsgesetzes. Das kantonale Reglement über den Tarif der Gebühren und der Auslagen der Notare vom 26.11.2008 regelt den Tarif der Gebühren und der Auslagen des Notaren für seine amtliche Tätigkeit und für seine mit der amtlichen Tätigkeit zusammenhängenden beruflichen Tätigkeit. Jede andere Tätigkeit des Notars wird entsprechend den Bestimmungen des Privatrechts entschädigt und muss Gegenstand einer eigenen Abrechnung sein.
Der Notar hat je nach Rechtsgeschäft oder amtlicher Vorkehr Anspruch auf:
- eine verhältnismässige oder feste Gebühr
- eine Stundengebühr für Vorkehren, Handlungen und Formalitäten, welche ausnahmsweise für die Beurkundung einer komplexen Urkunde erforderlich sind
- die Rückerstattung seiner Auslagen-
- die Leistung eines Kostenvorschusses für seine Entschädigung
- einen Auslagenvorschuss für die geschuldeten öffentlichen Abgaben
Vorbehalten bleiben die gestützt auf einen Auftrag geschuldeten Honorare für nicht amtliche Tätigkeiten. Diese müssen Gegenstand einer eigenen Abrechnung sein.
Nach Abschluss der Tätigkeit übergibt der Notar dem Klienten seine Abrechnung über die Gebühren, die Stundengebühren sowie die Auslagen.