Das Honorar für Bemühungen und Auslagen als Anwalt richtet sich grundsätzlich nach dem Tarif des
Anwaltsverbandes des Kantons Wallis sowie den Standesregeln des Schweizerischen und des Walliser
Anwaltsverbandes. Erhöhungen und Herabsetzungen des Grundtarifes richten sich nach der Tarifordnung.
Anfallende Auslagen und Spesen sind zusätzlich zu ersetzen.
In aller Regel werden Vorschüsse auf das Honorar verlangt. Die Bevorschussung muss angemessen sein.
Wird der Vorschuss nicht geleistet, kann das Mandat – sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt – niedergelegt
werden.
Für gerichtliche Tätigkeiten bestimmt sich das Honorar (inkl. Auslagen und Spesen) grundsätzlich nach
dem Gerichtstarif. Sofern das Honorar gemäss Gerichtstarif keine angemessene Entschädigung darstellt,
wird die Restanz dem Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt. Parteientschädigungen der Gegenpartei
oder des Fiskus werden auf die Honorarrechnung des Mandanten angerechnet.
Entsprechend den Berufs- und Standesregeln ist zudem Folgendes zu beachten:
– Das Honorar muss angemessen sein. Die Angemessenheit beurteilt sich nach den konkreten Umständen,
der Schwierigkeit und Bedeutung der Angelegenheit, der Interessenlage des Mandanten, der eigenen Berufs-
erfahrung, der geltenden Verkehrsübung und dem Verfahrensausgang.
– Die Vereinbarung von Pauschalhonoraren ist zulässig, muss jedoch der voraussichtlichen Leistung des
Anwalts entsprechen. Vor Beendigung eines Rechtsstreits ist weder eine Vereinbarung über die Beteiligung
am Prozessgewinn als Ersatz für das Honorar unzulässig (pactumde quota litis) noch darf darauf verzichtet
werden, im Falle des ungünstigen Ausgangs des Verfahrens auf das Honorar zu verzichten.
– Zulässig ist die Vereinbarung einer Erfolgsprämie, welche zusätzlich zum Honorar geschuldet ist
(pactum de palmario).
Für die Tätigkeit als Notar bestimmt sich das Honorar nach dem Notariatstarif. Der Notariatstarif ist ein
staatlicher Tarif und dem Notar ist unter Strafandrohung verboten, vom Tarif abzuweichen.